Nutzung der Straße durch sog. Partybikes stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar
Nach dem Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt die Nutzung der Straße durch die sog.
Partybikes eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Sraße dar, die der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedarf.
Demnach ist der im Vordergrund stehende Hauptzweck des Betriebes eines solchen Partybikes das gesellige Zusammensein einer Gruppe von Personen, verbunden mit dem Konsum alkoholischer Getränke, sodass nicht mehr vom Gemeingebrauch erfasste und verkehrsfremde Zwecke verfolgt werden.
Zwar dient das Partybike auch der Ortsveränderung, diese ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt, wobei die mit der Benutzung einhergehenden Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs vorrangig zu berücksichtigen sind.
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Benutzung der Partybikes ohne Sondernutzungserlaubnis stellt einen ausreichenden Grund für ein Beseitigungsverlangen dar.
Demnach ist der im Vordergrund stehende Hauptzweck des Betriebes eines solchen Partybikes das gesellige Zusammensein einer Gruppe von Personen, verbunden mit dem Konsum alkoholischer Getränke, sodass nicht mehr vom Gemeingebrauch erfasste und verkehrsfremde Zwecke verfolgt werden.
Zwar dient das Partybike auch der Ortsveränderung, diese ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt, wobei die mit der Benutzung einhergehenden Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs vorrangig zu berücksichtigen sind.
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Benutzung der Partybikes ohne Sondernutzungserlaubnis stellt einen ausreichenden Grund für ein Beseitigungsverlangen dar.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil VG D 16 L 1595 09 vom 29.10.2009
Normen: StrWG NRW §§ 18 I, 22 I