Keine Pflicht zur Information einer Haftpflichtversicherung über eine geplante Veräußerung eines Unfallfahrzeugs
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist bei der Veräußerung eines Unfallfahrzeugs genüge getan, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Gutachtens mit korrekter Restwertermittlung das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert oder einem höheren Wert veräußert.
Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs das eingeholte Gutachten zur Restwertermittlung der Haftpflichtversicherung zur Überprüfung vorzulegen bzw. die Haftpflichtversicherung über die Veräußerungsabsicht zu informieren und ein eventuell höheres Restwertangebot abzuwarten.
Die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs setzt in der Regel als Schätzungsgrundlage die Einholung von drei konkreten Angeboten auf dem regionalen Markt voraus.
Die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs setzt in der Regel als Schätzungsgrundlage die Einholung von drei konkreten Angeboten auf dem regionalen Markt voraus.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil AG Stuttgart 44 C 3637 10 vom 16.09.2010
Normen: BGB §§ 249 II 1, 254 II 1; StVG §§ 7 I, 17 II; VVG § 115